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Änderung der Verordnung über die Aargauer Schifffahrt tritt am 1. Mai 2024 in Kraft

Hallwilersee

Hallwilersee

Bild ZVG Hallwilersee

Auf dem Hallwilersee werden Segelschiffe mit Foils (flügelähnliche Vorrichtungen am Schiffsrumpf) ab dem 1. Mai 2024 neu zugelassen. Zudem wird das bisherige, pauschale Flugverbot über Gewässer für Drohnen oder andere zivile unbemannte Luftfahrzeuge gelockert. Der Regierungsrat hat diese und weitere Änderungen der Verordnung über die Schifffahrt beschlossen. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mai 2024 in Kraft.

Foilen auf dem Hallwilersee erlaubt, aber nicht in der inneren Uferzone

Die Verordnungsänderung umfasst die Zulassung von Segelschiffen mit Foils, das heisst flügelähnlichen Vorrichtungen, die den Rumpf beim Erreichen einer Mindestgeschwindigkeit aus dem Wasser heben. Diese rechtliche Klarstellung wurde aufgrund der technischen Weiterentwicklung von Schiffen mit Foils notwendig. Das Verbot von motorisierten Tragflügelbooten auf dem ganzen Hallwilersee bleibt aufrechterhalten. Segelbretter mit Foils dürfen auf dem Hallwilersee weiterhin verkehren. Jegliches "Foilen" in der inneren Uferzone ist jedoch aus Sicherheitsgründen verboten. Die innere Uferzone beträgt 150 Meter ab dem Uferrand. Diese Regelung wurde für den Hallwilersee mit dem Kanton Luzern abgesprochen.

Verwendung von Modellschiffen, Modellflugzeugen und Drohnen

Im Rahmen der Verordnungsänderung wird zudem die Verwendung von Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen neu geregelt. Das aktuelle Drohnenflugverbot im Kanton Aargau geht weit über vergleichbare Regelungen in anderen Kantonen hinaus, da der Überflug generell über alle Gewässer verboten ist. Viele der Anfragen um Ausnahmebewilligungen betreffen kleinere Gewässer, die nur sehr kurz überflogen werden sollen und in der Regel die Interessen des Immissions- oder Naturschutzes oder der Sicherheit wenig oder nicht beeinträchtigen. In der bestehenden Schifffahrtsverordnung werden bestimmte Gewässer beziehungsweise deren Abschnitte bereits für Motor- beziehungsweise Segelschiffe aus Sicherheitsgründen oder zum Zweck des Immissions- beziehungsweise Naturschutzes gesperrt. Es erscheint zweckmässig, die Flugbeschränkungen daran zu orientieren und dafür das bisherige, pauschale Verbot zu lockern. Die sensiblen Gebiete werden neu in der Schifffahrtsverordnung aufgeführt.

Nicht gestattet ist der rennmässige Betrieb mit Modellschiffen, Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen auf und über den Gewässern. Die Verwendung von Modellflugzeugen, Drohnen und anderen zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist zudem verboten auf und über:

• dem Hallwilersee im Bereich vor dem Boniswiler Ried (begrenzt durch Bojenfelder Alliswil – Südspitze Risle-Wald), im Bereich der UNESCO-Pfahlbau-Fundstelle Beinwil-Ägelmoos (begrenzt durch Bojenfeld Ägelmoos) und im Bereich Erlenhölzli (begrenzt durch Bojenfeld Teufenbach – Moos)

• dem Aabach im Bereich des Wassergrabens um das Schloss Hallwil sowie zwischen dem Ausfluss aus dem See und dem Schloss

• dem Klingnauer Stausee

• der Reuss ab Kraftwerk Bremgarten-Zufikon bis Kantonsgrenze in Jonen, inklusive Flachsee Unterlunkhofen

• den Altläufen der Reuss

• den Moorseen

• dem Egelsee (Bergdietikon)

• neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse

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Quelle: Kanton Aargau

19.4.2024

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